BFH - Urteil vom 06.07.2016
X R 57/13
Normen:
AO § 4, § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 256, 1
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 279/12

Rechtsmissbräuchlichkeit des Erlasses eines neuen inhaltsgleichen Steuerbescheides nach Aufhebung aufgrund einer Verständigung zur Erledigung eines Finanzrechtsstreits

BFH, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen X R 57/13

DRsp Nr. 2017/2308

Rechtsmissbräuchlichkeit des Erlasses eines neuen inhaltsgleichen Steuerbescheides nach Aufhebung aufgrund einer Verständigung zur Erledigung eines Finanzrechtsstreits

Hebt das FA aufgrund einer mit dem Steuerpflichtigen getroffenen Verständigung über die einvernehmliche Beendigung des Finanzrechtsstreits einen Steuerbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf und erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot des "venire contra factum proprium") daran gehindert, erneut einen inhaltsgleichen Steuerbescheid zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige in Einhaltung dieser Absprache über einen verfahrensrechtlichen Besitzstand disponiert hat. Letzteres ist der Fall, wenn er seinen Einspruch zurückgenommen und ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt hat (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, s. Urteil vom 29. Oktober 1987 X R 1/80, BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. März 2013 12 K 279/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 4, § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.