OLG München - Beschluss vom 23.11.2020
31 Wx 405/20
Normen:
BGB § 32; BGB § 37; COVMG § 5;
Fundstellen:
MDR 2021, 109
NJW 2021, 558
NZG 2021, 79
ZIP 2021, 133
Vorinstanzen:
AG München, vom 09.09.2020

Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens der Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung eines Vereins im Hinblick auf Einschränkungen aufgrund der COVID-19-PandemieZulässigkeit einer virtuellen Delegiertenversammlung

OLG München, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 405/20

DRsp Nr. 2020/17835

Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens der Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung eines Vereins im Hinblick auf Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie Zulässigkeit einer virtuellen Delegiertenversammlung

1. Das Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung eines Vereins nach § 37 Abs. 1 BGB ist auch nicht unter der Annahme rechtsmissbräuchlich, dass die Abhaltung der Versammlung aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden behördlichen Einschränkungen als Präsenzveranstaltung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt gestattet ist.2. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 COVMG sehen Abweichungen von den Regelungen des § 32 BGB vor, so dass grundsätzlich auch die Möglichkeit einer virtuellen Delegiertenversammlung besteht.3. Die Festlegung von Versammlungsort und -zeit sowie der weiteren Modalitäten der Versammlung obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Einberufungsorgan.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 09. September 2020 wird Ziffer I. des Beschlusses dahingehend abgeändert, dass die Beteiligten zu 2 bis 13 ermächtigt werden, eine Delegiertenversammlung des Vereins einzuberufen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. 4.