OLG München - Beschluss vom 14.08.2018
18 W 1166/18
Normen:
BGB § 242; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 14640/17

Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens eines Neuabdrucks bei nur geringfügiger Abweichung von der gerichtlichen Anordnung

OLG München, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen 18 W 1166/18

DRsp Nr. 2018/17183

Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens eines Neuabdrucks bei nur geringfügiger Abweichung von der gerichtlichen Anordnung

Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Gegendarstellungsrecht bei Beurteilung der Frage, ob ein erneuter Abdruck verlangt werden kann, wenn die erste Veröffentlichung nicht der gerichtlichen Anordnung entspricht. Ein solches Verlangen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Abweichung in der Veröffentlichung als nur geringfügige Interessenverletzung einzustufen ist, so dass ein Neuabdruck unverhältnismäßig wäre. Eine solche unerhebliche Abweichung ist das Fehlen einer Leerzeile innerhalb der Entgegnung, das weder die Übersichtlichkeit der abgedruckten Gegendarstellung beeinträchtigt noch sinnentstellend wirkt.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.06.2018, Az. 9 O 14640/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 242; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2017 die Veröffentlichung folgender Gegendarstellung durch die Schuldnerin angeordnet: