BFH - Urteil vom 22.01.2013
IX R 18/12
Normen:
AO § 42;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2057/08

Rechtsmissbräuchlichkeit einer sog. Poolvermietungslösung

BFH, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen IX R 18/12

DRsp Nr. 2013/14709

Rechtsmissbräuchlichkeit einer sog. Poolvermietungslösung

1. NV: Ergeht ein Änderungsbescheid nach geschlossener mündlicher Verhandlung, aber vor Verkündung des Urteils (hier durch Zustellung nach § 104 Abs. 2 FGO) durch das FG, so wird dieser Änderungsbescheid Gegenstand des nach wie vor anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens. Übersieht das FG den Änderungsbescheid, liegt seinem Urteil ein nicht (mehr) existierender (Erst-)Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann. 2. NV: Vermieten sich vier einander nahestehende Personen, von denen zwei in Haushaltsgemeinschaft leben und die gemeinsam und planmäßig mehrere in sich abgeschlossene Wohneinheiten errichtet und sich gegenseitig zum Teileigentum übertragen haben, drei dieser Wohnungen wechselseitig zur eigenen Nutzung, so kann darin ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO liegen, der der steuerlichen Berücksichtigung geltend gemachter Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung entgegen steht.