BFH - Beschluss vom 25.03.2004
III B 1/03
Normen:
AO § 42 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 920
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 8677/97

Rechtsmissbrauch bei Basis-Gesellschaft/Briefkastenfirma

BFH, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen III B 1/03

DRsp Nr. 2004/6231

Rechtsmissbrauch bei Basis-Gesellschaft/Briefkastenfirma

Eine Gestaltung ist nur dann rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO, wenn sie ausschließlich der Steuervermeidung dient und bei angemessener Gestaltung eine höhere Steuer festzusetzen wäre.

Normenkette:

AO § 42 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil das Finanzgericht (FG) weder von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) noch der Rechtsstreit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).