Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil das Finanzgericht (FG) weder von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) noch der Rechtsstreit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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