FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2006
2 K 16/05
Normen:
AO § 42 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 1, Abs. 2 ;

Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebsveräußerung

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 2 K 16/05

DRsp Nr. 2007/761

Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebsveräußerung

1. Für den Tatbestand der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe ist grundsätzlich auf dasjenige Rechtssubjekt abzustellen, das Vertragspartei im Rahmen des Veräußerungsgeschäfts ist. 2. Im Falle des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten hat die steuerliche Folge an der Wurzel der unangemessenen Gestaltung anzusetzen.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns der Klägerin zu 3 aus der Veräußerung des Schiffes MS A.