BFH - Beschluss vom 06.04.2011
IX B 54/11
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4308/10

Rechtsmittel gegen die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter

BFH, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IX B 54/11

DRsp Nr. 2011/11080

Rechtsmittel gegen die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter

1. NV: Prozessleitende Verfügungen --wie im Streitfall die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter des FG-- können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. NV: Für die Anforderung einer Prozessvollmacht sind bei Personen i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 1, 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu solchen Verfügungen zählt auch --wie im Streitfall-- die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2003 III B 77/03, BFH/NV 2003, 1443; vom 12. November 2009 VIII B 167/09, Zeitschrift für Steuern & Recht 2010, R 167).