BFH - Beschluss vom 18.08.2009
X S 28/09
Normen:
FGO § 90 Abs. 1 S. 2; GKG § 69a;

Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren über die Erinnerung als Anhörungsrüge nach § 69a Gerichtskostengesetz (GKG)

BFH, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen X S 28/09

DRsp Nr. 2009/23387

Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren über die Erinnerung als Anhörungsrüge nach § 69a Gerichtskostengesetz (GKG)

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 1 S. 2; GKG § 69a;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 2. April 2008 X B 29/08 hat der angerufene Senat das Rechtsmittel des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts über eine Vertagung der mündlichen Verhandlung als unzulässig verworfen. Gegen die anschließende Kostenrechnung legte der Kostenschuldner ein Rechtsmittel ein, das vom angerufenen Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2009 X E 1/09 zurückgewiesen wurde. Dagegen wendet sich der Kostenschuldner u.a. mit der Begründung, der Senat wolle seine "Verteidigung im Rahmen des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verkürzen". Sein Anspruch auf rechtliches Gehör solle absichtlich verletzt werden.

II.

1.