Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter gegen die Rückforderung einer Zuwendung, die der Stiftung N... gewährt worden ist.
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