LSG Bayern - Urteil vom 05.05.2021
L 19 R 632/20
Normen:
SGB X § 44; SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8; GG Art. 14 Abs. 1; SGB V § 228; SGB V § 237 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 587/20

Rechtsmittel gegen eine RentenanpassungsmitteilungVorliegen eines Verwaltungsaktes durch eine RentenanpassungsmitteilungRentenhöhe einer WitwenrenteEinkommensanrechnung bei Witwenrente

LSG Bayern, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen L 19 R 632/20

DRsp Nr. 2023/6604

Rechtsmittel gegen eine Rentenanpassungsmitteilung Vorliegen eines Verwaltungsaktes durch eine Rentenanpassungsmitteilung Rentenhöhe einer Witwenrente Einkommensanrechnung bei Witwenrente

Bei der Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt, doch beschränkt sich dieser inhaltlich lediglich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8; GG Art. 14 Abs. 1; SGB V § 228; SGB V § 237 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Witwenrente.

Die 1956 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten eine Witwenrente aus der Versicherung ihres am 19.09.2017 verstorbenen Ehemanns G. Die Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 19.10.2017 ab dem 01.10.2017 eine große Witwenrente gewährt. Danach war ab dem 01.01.2018 (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) monatlich an die Klägerin ein Betrag von 720,49 € auszuzahlen. Dieser Betrag ergab sich nach Minderung der in Höhe von 879,32 € festgestellten Witwenrente um anzurechnendes Einkommen von 73,85 € und nach Abzug der gesetzlichen Beitragsanteile in Höhe von 84,98 €.