BFH - Beschluß vom 11.10.1999
VII B 204/99
Normen:
GG Art. 95 Abs. 1 ; GKG § 5 Abs. 2 S. 3, § 25 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 344

Rechtsmittel gegen Streitwertfestsetzung

BFH, Beschluß vom 11.10.1999 - Aktenzeichen VII B 204/99

DRsp Nr. 2000/587

Rechtsmittel gegen Streitwertfestsetzung

1. Hat das FG gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG den Streitwert ausnahmsweise selbst festgesetzt, ist die Beschwerde und nicht die Erinnerung, das mögliche Rechtsmittel. 2. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das FG an den BFH findet nicht statt.

Normenkette:

GG Art. 95 Abs. 1 ; GKG § 5 Abs. 2 S. 3, § 25 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Mit Beschluß vom ... hat das Finanzgericht (FG) den Streitwert des zugrundeliegenden Klageverfahrens des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) wegen Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf ... DM festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er trotz entgegenstehender Rechtsmittelbelehrung des FG in dem angefochtenen Beschluß für zulässig erachtet.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft, da gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben ist.