Mit Beschluß vom ... hat das Finanzgericht (FG) den Streitwert des zugrundeliegenden Klageverfahrens des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) wegen Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf ... DM festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er trotz entgegenstehender Rechtsmittelbelehrung des FG in dem angefochtenen Beschluß für zulässig erachtet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft, da gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben ist.
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