BFH - Beschluß vom 06.07.1999
X B 27/99
Normen:
FGO § 128 Abs. 4, § 136 Abs. 2, § 144 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 58

Rechtsmittelbegrenzung

BFH, Beschluß vom 06.07.1999 - Aktenzeichen X B 27/99

DRsp Nr. 1999/8733

Rechtsmittelbegrenzung

Eine allein auf die Kostenfolge der Verfahrenseinstellung bezogene Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig (Anschluss an BFH-Beschl. v. 30.10.1998 - VI B 202/97 und v. 14.01.1999 - V B 150/98).

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4, § 136 Abs. 2, § 144 ;

Gründe:

I. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 22. Februar 1999 hat der Beschwerdeführer seine Klage wegen Einkommensteuer 1993 bis 1995 ebenso zurückgenommen wie den in dieser Sache gestellten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH).

Daraufhin hat das FG am gleichen Tage das Klageverfahren durch Beschluß eingestellt und in der Begründung dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß der Kläger, der Beschwerdeführer in diesem Verfahren, "kraft Gesetzes" (nach § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) die Kosten trägt.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Beschwerde "insoweit" eingelegt, "als die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt worden sind". Hiervon hätte im Hinblick auf den PKH-Antrag abgesehen werden müssen. Über diesen Antrag hätte vor der Rücknahmeerklärung entschieden werden müssen. Darin, daß dies nicht geschehen sei, liege ein Verfahrensfehler.

Der Beschwerdegegner hatte Gelegenheit zur Äußerung.