BFH - Beschluß vom 06.04.1999
XI R 85/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 62 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1244

Rechtsmittelrücknahme ohne Mitwirkung des Prozessvertreters

BFH, Beschluß vom 06.04.1999 - Aktenzeichen XI R 85/98

DRsp Nr. 1999/6110

Rechtsmittelrücknahme ohne Mitwirkung des Prozessvertreters

1. Die vom Kl. ohne Mitwirkung seines Prozessvertreters erklärte Rücknahme der Revision ist trotz des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs rechtswirksam. 2. Eine Vollmacht genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO, wenn sie u. a. zur Vertretung in Steuerangelegenheiten und zur Einlegung entsprechender gerichtlicher Rechtsbehelfe bevollmächtigt. 3. Auch wenn sich eine vorgelegte Vollmacht nicht ausdrücklich auf den vorliegenden Rechtsstreit bezieht, kann der Bezug durch die Hinweise in dem die Einreichung der Vollmacht begleitenden Schriftsatz hergestellt werden.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 62 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) ohne Mitwirkung seines Prozeßvertreters erklärte Rücknahme der Revision ist trotz des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwangs rechtswirksam (BFH-Beschluß vom 17. Februar 1981 VII R 14/80, BFHE 132, 400, BStBl II 1981, 395). Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).