FG Köln - Urteil vom 17.09.2009
10 K 4058/08
Normen:
AO § 174 Abs. 2; AO § 367 Abs. 2; AO § 370; AO § 169 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 766
EFG 2010, 380

Rechtsnatur der Kindergeldfestsetzung; Verböserung und Aufhebung fehlerhafter Bescheide nach § 174 Abs. 2 AO; zehnjährige Verjährungsfrist wegen Hinterziehung

FG Köln, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 10 K 4058/08

DRsp Nr. 2010/1746

Rechtsnatur der Kindergeldfestsetzung; Verböserung und Aufhebung fehlerhafter Bescheide nach § 174 Abs. 2 AO; zehnjährige Verjährungsfrist wegen Hinterziehung

1. Bei der Festsetzung von Kindergeld handelt es sich um einen teilbaren Verwaltungsakt, der für einzelne Monate aufgehoben werden, für andere Monate hingegen bestehen bleiben kann. Von daher ist bei einem Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für einen Zeitraum die weitergehende Rückforderung von Kindergeld für einen anderen Zeitraum auch ohne Verböserungshinweis zulässig. 2. Bei einem doppelten Bezug von Kindergeld, der auf einen unrichtigen Antrag oder eine unzutreffende Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, kann der fehlerhafte Bescheid nach § 174 Abs. 2 AO geändert werden. 3. Beantragt der Steuerpflichtige zunächst bei der Familienkasse Kindergeld, erklärt dabei wahrheitswidrig, seine Ehefrau sei nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt und stellt er sodann beim zuständigen LBV einen weiteren Kindergeldantrag und erklärt dort, bei keiner anderen Familienkasse einen Kindergeldantrag gestellt zu haben, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO mit der Folge der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erfüllt.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 2; AO § 367 Abs. 2; AO § 370; AO § 169 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand: