OLG Celle - Urteil vom 24.05.2018
7 U 145/17
Normen:
BGB § 774; BGB § 670; BGB § 675;
Fundstellen:
BauR 2019, 517
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 203/16

Rechtsnatur des Rückgriffsanspruchs des Bürgen gegen den Schuldner

OLG Celle, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 145/17

DRsp Nr. 2018/9577

Rechtsnatur des Rückgriffsanspruchs des Bürgen gegen den Schuldner

1. Dem Bürgen, der den Gläubiger befriedigt hat, können unter zwei unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten Rückgriffsansprüche gegen den Schuldner zustehen, und zwar zum Einen aus § 774 BGB und zum Anderen als Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB. 2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB steht dem Bürgen zu, wenn er die Zahlung an den Gläubiger den Umständen nach für erforderlich halten konnte. Dabei hat der Bürge eigenverantwortlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob sich das Zahlungsbegehren des Gläubigers als schlüssig darstellt oder ob nachweisbar Einreden, Einwendungen und sonstige Gründe gegeben sind, die gegen den aus der Bürgschaft geltend gemachten Anspruch sprechen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Juni 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover in der Fassung seiner Ergänzungs- und Berichtigungsbeschlüsse wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Sie hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.