BFH - Beschluss vom 20.07.2012
VI B 21/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 118;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1764
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7246/10

Rechtsnatur und Anfechtbarkeit einer wiederholenden Verfügung

BFH, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen VI B 21/12

DRsp Nr. 2012/18144

Rechtsnatur und Anfechtbarkeit einer wiederholenden Verfügung

NV: Die wiederholende Verfügung eines Verwaltungsakts ist kein neuer Verwaltungsakt, auch wenn sie die Form eines solchen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist.

Die Wiederholung eines Verwaltungsakts stellt keinen neuen Verwaltungsakt dar und kann nicht erneut angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn die wiederholende Verfügung die Form eines Verwaltungsakts hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 118;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Streitfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen.