LAG Nürnberg, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 256/18
ArbG Würzburg, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1220/17
Rechtsquellenklarheit und Erkennbarkeit der Normurheberschaft bei normativen Regelungen zum Inhalt des ArbeitsverhältnissesErkennbarkeit der Normurheberschaft bei Regelungen für unterschiedliche PersonenkreiseKeine Geltung des § 139 BGB bei TarifverträgenPrüfung des Rechtsnormcharakters einer authentischen InterpretationAnforderungen an die Normenklarheit eines TarifvertragesGeltung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei tariflichen Regelwerken einschließlich weiterer RechtsquellenErmächtigung eines Dritten für die Ausgestaltung tariflicher Regelungen durch die Tarifvertagsparteien
BAG, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 48/19
DRsp Nr. 2020/9633
Rechtsquellenklarheit und Erkennbarkeit der Normurheberschaft bei normativen Regelungen zum Inhalt des ArbeitsverhältnissesErkennbarkeit der Normurheberschaft bei Regelungen für unterschiedliche PersonenkreiseKeine Geltung des § 139BGB bei TarifverträgenPrüfung des Rechtsnormcharakters einer authentischen InterpretationAnforderungen an die Normenklarheit eines TarifvertragesGeltung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei tariflichen Regelwerken einschließlich weiterer RechtsquellenErmächtigung eines Dritten für die Ausgestaltung tariflicher Regelungen durch die Tarifvertagsparteien
Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die nähere Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen einem Dritten - etwa den Betriebsparteien - zu überlassen. Die Einräumung einer solchen Befugnis muss sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sowohl hinsichtlich des Adressaten als auch hinsichtlich des eröffneten Regelungsumfangs aus dem Tarifvertrag hinreichend deutlich ergeben.Orientierungssätze:
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