FG München - Beschluss vom 09.05.2012
14 V 901/12
Normen:
AO § 284 Abs. 6 S. 2;

Rechtsschutz gegen Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

FG München, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 14 V 901/12

DRsp Nr. 2013/1180

Rechtsschutz gegen Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

1. Gem. § 284 Abs. 6 S. 2 AO ist ein Vollstreckungsschuldner, der gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Einspruch einlegt und diesen begründet, erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. 2. Unter den genannten Voraussetzungen hat die Einlegung eines Einspruchs aufschiebende Wirkung. Insoweit fehlt es einem dennoch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu Recht erfolgte.

Aufgrund von Steuerrückständen in Höhe von 6.341,92 EUR hat das Finanzamt (FA) den Antragsteller mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.