OLG Köln - Urteil vom 27.08.2020
15 U 309/19
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 242/19

Rechtsschutz gegen Bewertungen im InternetHaftung als mittelbarer StörerAuslösen einer reaktiven PrüfpflichtKonkretheit einer Rüge

OLG Köln, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 15 U 309/19

DRsp Nr. 2021/6818

Rechtsschutz gegen Bewertungen im Internet Haftung als mittelbarer Störer Auslösen einer reaktiven Prüfpflicht Konkretheit einer Rüge

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 242/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

die in den - dem Urteil anliegenden - Anlagen K 3 bis K 5 und K 7 bis K 12 überreichten Bewertungen der Nutzer "A", "B", "C und D", "E", "F", "G", "H", "I", und "J" zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

wie auf der Internetseite Internetadresse 1 unter der URL (URL wurde entfernt) geschehen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10.

3. 4.