Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger hat Berufung gegen einen klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG eingelegt, mit der er sich gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt wendet.
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