FG München - Urteil vom 10.07.2012
14 K 594/12
Normen:
FGO § 40 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 347; AO § 249 Abs. 1 S. 1; AO § 256;

Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen des FA

FG München, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 14 K 594/12

DRsp Nr. 2013/1189

Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen des FA

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung sowie bei einer Zahlungsaufforderung um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. BFH v. 30.8.2010, VII B 48/10, BFH/NV 2010, 2235). Sie stellen keine mit einem Rechtsbehelf angreifbare Verwaltungsakte dar (BFH v. 21.8.2000, VII B 46/00, BFH/NV 2001, 149). Die Erhebung einer Anfechtungsklage ist daher unzulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 347; AO § 249 Abs. 1 S. 1; AO § 256;

Gründe

I.

Streitig sind Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts (FA).

Der Kläger ist mit seiner Firma C Management für Gesundheitsunternehmen und Sozialwirtschaft unternehmerisch tätig. Seine Steuererklärungen wurden in den vergangenen Jahren wiederholt verspätet und teilweise erst nach erfolgter Schätzung des FA abgegeben. Anfang des Jahres 2009 ist der Kläger mit der Zahlung von Steuern in Rückstand geraten.