FG Münster - Beschluss vom 05.09.2007
9 V 2141/07 E
Normen:
FGO § 138 ; FGO § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1971

Rechtsschutzbedürfnis

FG Münster, Beschluss vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 9 V 2141/07 E

DRsp Nr. 2007/21135

Rechtsschutzbedürfnis

Ein Schweigen des Beklagten kann nicht als Erledigungserklärung fingiert werden.

Normenkette:

FGO § 138 ; FGO § 76 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Antragsteller in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Kabarettist mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat.

Der Antragsteller beantragte mit einem am 18. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Antrag die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer-(ESt-)Bescheide für die Jahre 1989 - 1997, 1999, 2002 und 2003. Auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters gewährte der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) mit Verfügung vom 4. Juni 2007 die begehrte AdV in vollem Umfang und erklärte mit Schreiben vom 18. Juni 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Der Senatsvorsitzende bat den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2007, ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Am 4. Juli 2007 erinnerte der Berichterstatter den Antragsteller schriftlich an die noch ausstehende Erledigungserklärung und wies darauf hin, dass der AdV-Antrag bei Nichtabgabe der Erledigungserklärung als unzulässig verworfen werden müsse.