BFH, Beschluß vom 19.10.1999 - Aktenzeichen VII B 94/99; VII S 10/99
DRsp Nr. 2002/2440
Rechtsschutzbedürfnis; Aussetzung des Verfahrens
1. Die Aussetzung des Verfahrens steht grds. im Ermessen des Gerichts und kann jederzeit wieder aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.2. Mit Ergehen des Abrechnungsbescheides iSd. § 218 Abs. 2AO entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren gegen die Anrechnungsverfügung. Denn das Abrechnungsverfahren hat gegenüber dem Verfahren gegen die Anrechnungsverfügung Vorrang.