BFH - Beschluss vom 30.07.2009
VIII B 61/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 258/09

Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers bzgl. einer Einzelveranlagung zur Einkommensteuer nach Aufhebung des angefochtenen Urteils durch den III. Senat

BFH, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen VIII B 61/09

DRsp Nr. 2010/2171

Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers bzgl. einer Einzelveranlagung zur Einkommensteuer nach Aufhebung des angefochtenen Urteils durch den III. Senat

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Der nach den Feststellungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) von seiner Ehefrau getrennt lebende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit seiner unter dem Aktenzeichen 4 K 2539/07 bei dem Finanzgericht (FG) geführten Klage gegen die für das Streitjahr 2004 durchgeführte Einzelveranlagung zur Einkommensteuer. Diese Klage wies das FG als unbegründet ab, ohne zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an Stelle des angefochtenen Bescheids der Einkommensteueränderungsbescheid vom 9. Oktober 2007 zum Gegenstand des Verfahrens geworden war. Wegen dieses Verfahrensfehlers hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieses Urteil mit Beschluss vom 3. April 2009 III B 125/08 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Mit dem hier zu entscheidenden Verfahren begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom 15. Januar 2009 (4 K 258/09), mit dem die gesondert erhobene Klage gegen den Änderungsbescheid vom 9. Oktober 2007 unter Hinweis auf die Regelung des § 68 Satz 1 FGO als unzulässig verworfen wurde.