FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.09.2015
6 K 6106/15
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 57 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 307

Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Feststellung der Unwirksamkeit der Steuerbescheide, den Nachweis richterlicher Unterschriften und der Rechtsfähhigkeit des beklagten FA gerichtete Klage eines sog. Reichsbürgers

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 6 K 6106/15

DRsp Nr. 2015/19733

Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Feststellung der Unwirksamkeit der Steuerbescheide, den Nachweis richterlicher Unterschriften und der Rechtsfähhigkeit des beklagten FA gerichtete Klage eines sog. „Reichsbürgers”

1. Für den auf Feststellung der Unwirksamkeit der Steuerbescheide gerichteten Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es dem Kläger allein darum geht, seine Ansichten als sog. Reichsbürger kundzutun und die Legitimation und Existenz der BRD und ihrer Gewalten anzuzweifeln. 2. Der Nachweis richterlicher Unterschriften ist in einer gegen eine Finanzbehörde gerichteten Klage nicht einklagbar. 3. Auch für den im Klagewege begehrten Nachweis für die Rechtsfähigkeit des beklagten FA besteht kein Rechtsschutzinteresse.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 57 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Beklagte hat die Besteuerungsgrundlagen für 2012 und 2013 geschätzt, nachdem der Kläger keine Steuererklärungen eingereicht hat. Der Einspruch gegen die Bescheide hatte keinen Erfolg. Die Bescheide stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Kläger hat am 05. Mai 2015 Klage erhoben und begründet die Klage mit der fehlenden Existenz der Bundesrepublik Deutschland unter der Überschrift „Zurückweisung aller Steuern”.