BFH - Urteil vom 07.05.2014
I R 81/12
Normen:
AO § 251 Abs. 3; KStG § 11;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2838/11

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Neufeststellung des maßgeblichen Steuersatzes für den Abwicklungszeitraum

BFH, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen I R 81/12

DRsp Nr. 2014/12615

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Neufeststellung des maßgeblichen Steuersatzes für den Abwicklungszeitraum

NV: Durch Anfechtung einer sog. Zwischenveranlagung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG) im laufenden Abwicklungsverfahren kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, bei der Steuerberechnung sei der (im Streitfall: niedrigere) Steuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Abwicklung maßgebend ist.

1. Der Übergang von einem Anfechtungs- zu einem Verpflichtungsbegehren in der Revisionsinstanz ist unzulässig. 2. Für die Neufeststellung des für den Abwicklungszeitraum einer GmbH maßgeblichen Steuersatzes kann erst erfolgen, wenn die Abwicklung beendet ist. 3. Dabei ist rechtlich ohne Bedeutung, dass sich der noch nicht vollständig abgeschlossenen Abwicklung ein Insolvenzverfahren anschließt.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3; KStG § 11;

Gründe

A. Streitig ist, ob die den Körperschaftsteuer-Berechnungen für den mehrjährigen Zeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft zugrunde liegenden Insolvenz-Feststellungsbescheide am Ende des Abwicklungszeitraums durch eine Steuerberechnung unter Anwendung des am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden Steuersatzes zu ersetzen sind.

1. 2. 3. 4.