OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2016
20 U 28/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 18.02.2015

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 20 U 28/15

DRsp Nr. 2018/16076

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen

1. Die Rechtsprechung, wonach es einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ist auf die Vorlage von Lichtbildern, die zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren erfolgt, grundsätzlich übertragbar. 2. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Vorlage von Lichtbildern an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments, sofern hierfür nicht das vorgesehen Formular verwendet wird. 3. Die Übersendung an das Referat Bürgeranfragen des Europäischen Parlaments stellt keine Petition i.S. von Art. 227 AEUV bzw. Art. 44 der EU-Grundrechte-Charta dar. 4. Auch die Übersendung an das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats kann nicht durch das europarechtlich normierte Petitionsrecht geschützt sein, weil dieses nur für Eingaben an das europäische Parlament besteht.

Tenor

I. (4) (5) (6) II. III. IV. V.