FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2022
10 K 1693/21
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (SolZ)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2022 - Aktenzeichen 10 K 1693/21

DRsp Nr. 2022/9725

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (SolZ)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (SolZ) für das Jahr 2020 und von Vorauszahlungen zum SolZ ab dem Jahr 2021 besteht und ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt -BGBI- I 2002, 4130), ab dem Jahr 2021 i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Rückführung des SolZ (RückfSolZG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl I 2019, 2115) und des 2. Familienentlastungsgesetz (FamEntlG) vom 1. Dezember 2020 (BGBl I 2020, 2616), verfassungsgemäß ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018, in der sie Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erklärten, reichten sie am 11. Dezember 2019 beim Beklagten ein.

Der Beklagte erließ am 1. April 2020 einen Bescheid für 2018 über Einkommensteuer und SolZ. Dabei folgte er im Wesentlichen den Angaben der Kläger.