BFH - Beschluss vom 24.06.2013
VII B 150/12
Normen:
§ 151 Abs 1 FGO; § 767 ZPO; § 152 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1597
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 520/12

Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage während des Antrags, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen

BFH, Beschluss vom 24.06.2013 - Aktenzeichen VII B 150/12

DRsp Nr. 2013/19586

Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage während des Antrags, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen

NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags beim FG, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen. Denn Einwendungen, die den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen (z.B. Erfüllung) sind in dem in § 767 ZPO, § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO besonders geregelten Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

Normenkette:

§ 151 Abs 1 FGO; § 767 ZPO; § 152 FGO;

Gründe