FG Düsseldorf, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 520/12
Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage während des Antrags, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen
BFH, Beschluss vom 24.06.2013 - Aktenzeichen VII B 150/12
DRsp Nr. 2013/19586
Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage während des Antrags, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen
NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags beim FG, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen. Denn Einwendungen, die den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen (z.B. Erfüllung) sind in dem in § 767ZPO, § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO besonders geregelten Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.