BFH - Beschluss vom 20.07.2009
VII S 22/09
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1599

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) und Möglichkeit einer hilfsweisen Erledigungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen VII S 22/09

DRsp Nr. 2009/21856

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) und Möglichkeit einer hilfsweisen Erledigungsentscheidung

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten, Beschwerdegegners und Antragsgegners (Finanzamt --FA--), der für das Jahr 2003 festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 19 088 EUR als noch geschuldet ausweist, abgewiesen. Mit ihrer wegen Nichtzulassung der Revision gegen das FG-Urteil gerichteten Beschwerde haben die Kläger zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.

II.

Der AdV-Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, weil das FA dem Aussetzungsbegehren der Kläger unter dem 30. Juni 2009 entsprochen hat.