Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Für eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht ein Rechtsschutzinteresse nur, wenn der Kläger im beabsichtigten Revisionsverfahren konkrete Rechtsbeeinträchtigungen abwehren oder abgelehnte Ansprüche durchsetzen will. Hingegen ist es nicht (mehr) vorhanden, wenn --wie vorliegend-- nur noch abstrakte Rechtsfragen geklärt werden sollen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 1990 VIII B 43/89, BFH/NV 1991, 168; vom 18. August 1992 V B 209/91, BFH/NV 1993, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 47, Vor § 115 Anm. 7, 21).
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