FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.10.2014
13 V 3078/14
Normen:
FGO § 133a; FGO § 135 Abs. 1;

Rechtsschutzgewährende Auslegung Umdeutung einer Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 13 V 3078/14

DRsp Nr. 2015/498

Rechtsschutzgewährende Auslegung Umdeutung einer Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge

1. Mit der Gegenvorstellung können nur schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen, da für diese der gesetzlich in § 133a FGO geregelte Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gegeben ist, der die Gegenvorstellung verdrängt. 2. Wird ein Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten als Gegenvorstellung bezeichnet, ist der Rechtsbehelf in rechtsschutzgewährender Auslegung vorrangig als Anhörungsrüge und subsidiär als Gegenvorstellung zu behandeln.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 133a; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.