FG München - Gerichtsbescheid vom 02.06.2000
7 K 4322/98
Normen:
AO 1977 § 14 ; KStG 1991 § 5 Abs. 1 Nr. 5 ; GewStG 1991 § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1146

Rechtsschutzgewährung durch Berufsverband als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

FG München, Gerichtsbescheid vom 02.06.2000 - Aktenzeichen 7 K 4322/98

DRsp Nr. 2002/3400

Rechtsschutzgewährung durch Berufsverband als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein Berufsverband, der seinen Mitgliedern gegen Entgelt Rechtsschutz in Berufsangelegenheiten gewährt, begründet dadurch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Normenkette:

AO 1977 § 14 ; KStG 1991 § 5 Abs. 1 Nr. 5 ; GewStG 1991 § 2 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der als Berufsverband anerkannte Kläger einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als solcher gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftssteuer befreit ist. Sein Zweck ist die Berufsvertretung von ... ... (s. im einzelnen § 2 der Satzung). Der Kläger erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer gesonderten Beitragsordnung (§ 25 der Satzung).