BFH - Beschluß vom 03.09.1999
I B 169/98
Normen:
DMBilanzG § 1 Abs. 5, § 50 Abs. 1; EStG § 10d; FGO § 69 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 42

Rechtsschutzinteresse für Beschwerde gegen AdV-Beschluss

BFH, Beschluß vom 03.09.1999 - Aktenzeichen I B 169/98

DRsp Nr. 2001/13382

Rechtsschutzinteresse für Beschwerde gegen AdV-Beschluss

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel entfällt, wenn der Rechtsmittelführer kein berücksichtigungswürdiges Interesse mehr an einer Revisions- oder Beschwerdeentscheidung hat. 2. Erlässt das FA einen dem Klagebegehren entsprechenden Änderungsbescheid, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des FA an einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Allgemeinen. Etwas anderes gilt dann, wenn das FA im Änderungsbescheid - ausdrücklich - die Bedingung aufnimmt, dass dieser nur bei Bestätigung der finanzgerichtlichen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht Bestand haben soll. 3. Eine PGH war keine e. G. i.S.d. in der DDR fortgeltenden GenG. Große Ähnlichkeiten in der Rechtsstruktur führen noch nicht zur Rechtsidentität.