FG München - Urteil vom 02.06.2005
14 K 5510/02
Normen:
GemZT AV 3b Unterpos. 4202 9211, 9603 2930, 9605; FGO § 40 Abs. 2 ;

Rechtsschutzinteresse; Tarifierung eines Haarpflegesets; Tarifierung

FG München, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 14 K 5510/02

DRsp Nr. 2005/11662

Rechtsschutzinteresse; Tarifierung eines Haarpflegesets; Tarifierung

1. An einer Anfechtungsklage, mit der eine Heraufsetzung der Einfuhrabgaben begehrt wird weil die Zollbehörde eine Umtarifierung vorgenommen hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse. 2. Bei einem Haarpflegeset, das neben Kamm, Spiegel und Haarspangen aus 3 Haarbürsten besteht, handelt es sich nicht um eine Reisezusammenstellung im Sinne von Pos. 9605, sondern um eine Warenzusammenstellung, deren charakterbestimmender Bestandteil die Haarbürsten sind.

Normenkette:

GemZT AV 3b Unterpos. 4202 9211, 9603 2930, 9605; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Haarpflegesets.

Anläßlich einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Beklagte (Hauptzollamt - HZA) u.a. fest, dass ein Haarpflegeset, bestehend aus

1 Taschenspiegel,

2 Paar Haarspangen,

1 Kamm,

3 Haarbürsten und

1 Klarsichttasche,

von der Klägerin nach dem ZADAT-Verfahren unter Codenr. 4202 9211 000 für die Klarsichttasche und unter Codenr. 9603 9091 000 für die restlichen Waren angemeldet wurde.