FG München - Urteil vom 06.04.2006
14 K 3953/05
Normen:
GemZT Kap. XVI, 84; Pos. 8471; Pos. 8528; GemZT Anm. 2 zu Abschn. XVI; GemZT Anm. 5 zu Kap. 84;

Rechtsschutzinteresse; Tarifierung eines LCD-Monitors

FG München, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 14 K 3953/05

DRsp Nr. 2007/9130

Rechtsschutzinteresse; Tarifierung eines LCD-Monitors

Ein LCD-Monitor, der Anschlüsse für verschiedene Videosignale besitzt, ist nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatische Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art.

Normenkette:

GemZT Kap. XVI, 84; Pos. 8471; Pos. 8528; GemZT Anm. 2 zu Abschn. XVI; GemZT Anm. 5 zu Kap. 84;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines LCD-Monitors.

Die Klägerin beantragte am 24. Februar 2005 bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als "BenQ LCD Monitor, Modell FP2091" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "andere Ausgabeeinheit, für automatische Datenverarbeitungsmaschinen" in die Unterpos. 8471 6090 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Bei der str. Ware handelt es sich um einen LCD-Monitor, der zur Bildwiedergabe sowohl an automatischen Datenverarbeitungsmaschinen als auch an verschiedenen Video-Signalquellen (Videokamera, Videorecorder, DVD-Player usw.) angeschlossen werden kann. Daneben kann der Monitor als USB-Verteiler (sog. USB-Hub) verwendet werden.