1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.12.2022 - Az.
Die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts vom 29.11.2022 und vom 21.12.2022 - insoweit in der angefochtenen Entscheidung enthalten - werden aufgehoben und die Anträge auf ihren Erlass zurückgewiesen.
3. Die Anträge auf Feststellung der Erledigung werden zurückgewiesen.
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