OLG Hamm - Urteil vom 05.03.2014
8 U 54/13
Normen:
BGB § 810; BGB § 738; HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 024 O 34/11

Rechtsstellung des ausgeschiedenen KommanditistenAnspruch auf Vorlage eines Jahresabschlusses

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 8 U 54/13

DRsp Nr. 2018/15802

Rechtsstellung des ausgeschiedenen Kommanditisten Anspruch auf Vorlage eines Jahresabschlusses

1. Ein ausgeschiedener Kommanditist hat keinen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Übergabe des Jahresabschlusses. Zwar folgt aus § 810 BGB bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Gestattung der Einsicht. Dieser umfasst jedoch nicht die Übergabe der Urkunde. 2. Ein Anspruch auf Einsicht in die Jahresabschlüsse von Tochtergesellschaften der Gesellschaft lässt sich weder aus § 810 BGB, noch aus § 242 BGB ableiten.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 28. Februar 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger oder einem von ihm zu benennenden Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Einsicht zu gewähren in den Jahresabschluss der Beklagten (in der damaligen Rechtsform als Kommanditgesellschaft firmierend N) zum 31.12.2009 bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht sowie den von der Gesellschaft erstellten Erläuterungsbericht (Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Posten des Jahresabschlusses).

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Berechnung seines Abfindungsguthabens vorzulegen.