Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 28. Februar 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger oder einem von ihm zu benennenden Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Einsicht zu gewähren in den Jahresabschluss der Beklagten (in der damaligen Rechtsform als Kommanditgesellschaft firmierend N) zum 31.12.2009 bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht sowie den von der Gesellschaft erstellten Erläuterungsbericht (Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Posten des Jahresabschlusses).
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Berechnung seines Abfindungsguthabens vorzulegen.
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