OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2018
3 U 176/15
Normen:
BGB § 705; BGB § 721 Abs. 1; BGB § 738 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2018, 1141
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 311/14

Rechtsstellung des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft nach deren BeendigungAnspruch auf Gewinnanteil für zurückliegende Zeiträume

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 3 U 176/15

DRsp Nr. 2018/8769

Rechtsstellung des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft nach deren Beendigung Anspruch auf Gewinnanteil für zurückliegende Zeiträume

1. Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu, sondern nur noch ein Anspruch auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn sich die Auseinandersetzung wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht.2. Ein nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingehender Schriftsatz, mit dem geänderte Anträge angekündigt werden, ist in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zu behandeln und verliert bei einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO analog § 524 Abs. 4 ZPO seine Wirkung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.8.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen - Aktenzeichen: 4 O 311/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 13.043,37 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 721 Abs. 1; BGB § 738 Abs. 1;

Gründe

I.