OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.2016
15 U 169/13
Normen:
BGB § 794; BGB § 185;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1103/09

Rechtsstellung des Titelgläubigers nach Abtretung der GrundschuldZulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 15 U 169/13

DRsp Nr. 2018/16310

Rechtsstellung des Titelgläubigers nach Abtretung der Grundschuld Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung

Der Titelgläubiger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2010, XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 und Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010, V ZR 200/09, BKR 2011, 291).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird da Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. Juni 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 794; BGB § 185;

Gründe

I.