LAG Hamm - Urteil vom 14.03.2017
14 Sa 1397/16
Normen:
BGB § 611; HGB § 89b;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2507/15

Rechtsstellung eines angestellten Versicherungsverteters hinsichtlich der Erteilung eines Buchauszuges nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 1397/16

DRsp Nr. 2017/11628

Rechtsstellung eines angestellten Versicherungsverteters hinsichtlich der Erteilung eines Buchauszuges nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

Bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 25. Oktober 2016 (5 Ca 2507/15) wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung eines Buchauszuges (Antrag zu 1) aus der Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2016 und Antrag zu 4) aus dem Schriftsatz vom 14. Februar 2017) sowie auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Antrag zu 2) aus der Berufungsbegründung) richtet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; HGB § 89b;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses über die vom Kläger im Wege einer Stufenklage begehrte Erteilung eines Buchauszuges, erforderlichenfalls Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten gemachten Angaben an Eides statt sowie Zahlung eines Provisionsausgleichs in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe.

1. - - - - - - 2. 3. 1. - - - - - - 2. 3. 4. - - - - - -