OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.07.2020
6 W 49/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1858
ITRB 2020, 256
MMR 2021, 512
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 26/19

Rechtsstellung eines Arztes hinsichtlich seiner Bewertung auf einer Internet-Plattform

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 6 W 49/19

DRsp Nr. 2020/11137

Rechtsstellung eines Arztes hinsichtlich seiner Bewertung auf einer Internet-Plattform

1. Die Bewertung eines Anbieters (hier: eines Arztes) auf einer Plattform, in der die Bewertungskriterien nicht aufgeschlüsselt werden, wird von dem angesprochenen Nutzerkreis als Gesamtbeurteilung verstanden, in die grundsätzlich beliebige Kriterien einfließen können. Der angesprochene Nutzerkreis erwartet aber, dass eines dieser Kriterien immer die fachliche (hier: ärztliche) Leistung ist, wenn sich nicht aus den weiteren Umständen - etwa aus einem Kommentar - etwas anderes ergibt.2. Der Betroffene (hier: Arzt) kann seine Beanstandung gegenüber dem Host-Provider daher (ausschließlich) darauf stützen, dass die Bewertung unzulässig sei, weil ihr kein fachlicher (hier: ärztlicher) Kontakt zugrunde liege, wenn er keine weiteren Erkenntnisse über den Urheber der Bewertung und deren Kontext hat, insbesondere wenn die Bewertung pseudonym und kommentarlos abgegeben wurde. Der Betroffene muss sich insbesondere nicht - für den Host-Provider erkennbar spekulativ - auch dazu äußern, ob sich die Bewertung ausschließlich auf einen sonstigen, rein organisatorischen Kontakt, wie eine gescheiterte Terminvereinbarung oder die Freundlichkeit des Personals, beziehen könnte.

Tenor