Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Sanierungsgewinn vorliegt und die Einkommensteuer daher teilweise aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen ist.
Der Kläger war im Jahr 2011 zu 66,46 % an der ... KG beteiligt. Für das Streitjahr ist dem Kläger ein Gewinnanteil von ... € im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zugerechnet worden. Nach Ansicht der Kläger ist darin ein - dem Grunde aber nicht der Höhe nach in Streit stehender - Sanierungsgewinn in Höhe von ... € enthalten.
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