Die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005, 2006 und 2007 vom 30.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2016 werden dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2005 um 24.212,- €, im Jahr 2006 um 31.208,- € und im Jahr 2007 um 38.777,- € gemindert wird.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
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