FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2018
5 K 1376/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4a;

Rechtsstreit über das Vorliegen von zu verzinsenden Überentnahmen in einem Besitzunternehmen; Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 5 K 1376/16

DRsp Nr. 2019/2108

Rechtsstreit über das Vorliegen von zu verzinsenden Überentnahmen in einem Besitzunternehmen; Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen

Überentnahmen liegen nur vor, wenn das vorhandene Eigenkapital aufgebraucht ist. Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a S. 3 und 4 EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital im Fall des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG aufgebraucht ist. Solange es nicht aufgebraucht ist, greift § 4 Abs. 4a EStG nicht und es liegen keine Überentnahmen, sondern Entnahmen vor.

Tenor

I.

Die geänderten Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 vom 30.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2016 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb im Jahr 2005 um 24.212,- €, im Jahr 2006 um 31.208,- € und im Jahr 2007 um 38.777,- € gemindert werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Besitzunternehmen der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 zu verzinsende Überentnahmen vorgelegen haben.

1. 2.