Die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2002, 2003 und 2004 vom 13.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2016 werden dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2002 um 3.959,- €, im Jahr 2003 um 6.044,- € und im Jahr 2004 um 19.197,- € gemindert wird.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
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