FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2018
5 K 1373/16
Normen:
GewStG § 7 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4a;

Rechtsstreit über das Vorliegen von zu verzinsenden Überentnahmen in einem Besitzunternehmen; Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 5 K 1373/16

DRsp Nr. 2019/2182

Rechtsstreit über das Vorliegen von zu verzinsenden Überentnahmen in einem Besitzunternehmen; Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen

Überentnahmen liegen nur vor, wenn das vorhandene Eigenkapital aufgebraucht ist Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gem. § 4 Abs. 4a Satz 3 und 4 EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital im Fall des Betriebsvermögensvergleichs gem. § 4 Abs. 1 EStG aufgebraucht ist. Solange es nicht aufgebracht ist, greift § 4 Abs. 4a EStG nicht und es liegen keine Überentnahmen, sondern Entnahmen vor.

Tenor

I.

Die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2002, 2003 und 2004 vom 13.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2016 werden dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2002 um 3.959,- €, im Jahr 2003 um 6.044,- € und im Jahr 2004 um 19.197,- € gemindert wird.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GewStG § 7 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4a;

Tatbestand

1. 2.