Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte die von der Klägerin begehrte Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2002 (Streitjahre) zu Recht unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung abgelehnt hat oder ob durch die Bekanntgabe des Grundlagenbescheids über die Schwerbehinderung der Klägerin im Jahr 2011 die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO eingetreten ist.
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