FG Köln - Urteil vom 22.01.2020
3 K 1224/17
Normen:
AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Rechtsstreit über den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO durch die Bekanntgabe des Grundlagenbescheids über die Schwerbehinderung der Klägerin; Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2002 (Streitjahre) unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung; Zulässigkeit einer Änderung des Steuerbescheides gemäß § 169 Abs. 1 S. 1 AO; Ermittlung des Beginns der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

FG Köln, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 3 K 1224/17

DRsp Nr. 2020/7744

Rechtsstreit über den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO durch die Bekanntgabe des Grundlagenbescheids über die Schwerbehinderung der Klägerin; Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2002 (Streitjahre) unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung; Zulässigkeit einer Änderung des Steuerbescheides gemäß § 169 Abs. 1 S. 1 AO; Ermittlung des Beginns der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte die von der Klägerin begehrte Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2002 (Streitjahre) zu Recht unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung abgelehnt hat oder ob durch die Bekanntgabe des Grundlagenbescheids über die Schwerbehinderung der Klägerin im Jahr 2011 die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO eingetreten ist.