FG Köln - Urteil vom 20.03.2018
8 K 1160/15
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Rechtsstreit über die Berücksichtigung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei der Einkommensteuer; Steuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers

FG Köln, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 8 K 1160/15

DRsp Nr. 2019/1803

Rechtsstreit über die Berücksichtigung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei der Einkommensteuer; Steuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2012 vom 14.4.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2015 wird die Einkommensteuer 2012 dergestalt neu festgesetzt, dass die Einkünfte der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften um je 17.788 € herabgesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei der Einkommensteuer für das Streitjahr - 2012 - über die Berücksichtigung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Lehrer, die Klägerin Journalistin. Beide erzielten im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.