FG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.2020
7 K 820/17 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 6a;
Fundstellen:
BB 2020, 2402
DStRE 2021, 236
GmbHR 2020, 1035

Rechtsstreit über die Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes -GrEStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 7 K 820/17 GE

DRsp Nr. 2020/9398

Rechtsstreit über die Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 12.9.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.2.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 6a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -.