Der gegen den Kläger gerichtete Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 (RKZ: [ ___ ]) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2017 (GZ: [ ___ ]) wird aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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