FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2019
11 K 2049/17
Normen:
UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a); UZK Art. 139 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1468

Rechtsstreit über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug; Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 139 Abs. 1 UZK; Fehlende Gestellung der Ware und fehlende Abgabe einer Zollanmeldung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 11 K 2049/17

DRsp Nr. 2020/5184

Rechtsstreit über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug; Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 139 Abs. 1 UZK; Fehlende Gestellung der Ware und fehlende Abgabe einer Zollanmeldung

Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. b oder Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) kann nur sein, wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

Tenor

1.

Der gegen den Kläger gerichtete Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 (RKZ: [ ___ ]) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2017 (GZ: [ ___ ]) wird aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: